I. Name, Zweck und Sitz
Artikel 1 Name
Die "Fischer und Freunde des Rotsees", nachfolgend FFR bezeichnet,
bilden einen Verein im Sinne vom ZGB Art. 60 ff.
Artikel 2 Zweck
Der FFR setzt sich zum Ziel:
- bei der Hege und Pflege von Tieren und Pflanzen am Rotsee mit-
zuhelfen;
- die Mitglieder und Jungfischer zu beraten und weiterzubilden;
- die vorschriftswidrige Fischerei zu bekämpfen und die Fischerei-
aufsicht zu unterstützen;
- eine faire Kameradschaft unter den Mitgliedern und zu anderen
Fischervereine zu pflegen;
- mit dem Quartierverein Maihof, dem Kantonalen Fischereiverband
Luzern und anderen Organisationen zusammen zu arbeiten.
Artikel 3 Sitz
Der Sitz des Vereins befindet sich am Wohnsitz des Präsidenten.
II. Mitgliedschaft
Artikel 4 Der FFR besteht aus:
a) Aktivmitglieder
b) Ehrenmitgliedern
c) Jugendgruppenmitglieder
Artikel 5 Aktivmitglieder
Als Aktivmitglieder kann in den Verein aufgenommen werden, wer im
Beitrittsjahr das 16. Altersjahr erreicht.
Artikel 6 Ehrenmitglieder
Mitglieder, die sich um den Verein oder um die Förderung des Fischerei-
wesens sowie des Gewässerschutzes des Rotsee in hervorragender Weise
verdient gemacht haben, können auf Antrag des Vorstandes durch die
Generalversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
Artikel 7 Jugendgruppenmitglieder
Als
Mitglied kann in die Jugendgruppe aufgenommen werden, wer im
Beitrittsjahr das 12. Altersjahr erreicht hat oder älter ist. Ab Erreichen des
16 Lebensjahr erlischt die Mitgliedschaft, wobei man dann falls gewünscht,
als Aktivmitglied in den Verein aufgenommen werden kann.
Artikel 8 Festlegung der Mitgliederzahl
Dem Vorstand ist es vorbehalten die Anzahl der Mitglieder festzulegen.
Artikel 9 Eintritt
1. Aufnahmegesuche in den Verein sind schriftlich beim Vorstand einzureichen.
2.
Die Aufnahme erfolgt durch die Generalversammlung.
Der Kandidat wird durch ein Mitglied eingeführt und hat an der Generalversammlung anwesend zu sein.
Artikel 10 Austritt
Der Austritt aus dem FFR ist schriftlich an den Präsidenten des Vereins
bis spätestens 1 Monat vor dem Ende des Geschäftsjahres zu erklären.
Artikel 11 Ausschluss
1. Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn
a) sein Verhalten diesen Statuten zuwiderläuft oder das Ansehen
des
FFR gefährdet;
b) zwei aufeinanderfolgende Jahresbeiträge nicht bezahlt
sind.
2. Der
Ausschluss erfolgt auf Antrag des Vorstandes durch Mehrheits-
beschluss der Generalversammlung.
Artikel 12 Ansprüche auf Vereinsvermögen
Mit dem Austritt, wie mit dem Ausschluss fallen die Ansprüche der
Ausscheidenden an das Vereinsvermögen dahin.
III. Organisation
Artikel 13 Organe des Vereins
A. Die Generalversammlung
B. Der Vorstand
C. Rechnungsrevisoren
A. Die Generalversammlung
Artikel 14 Einberufung
1. Die Generalversammlung ist das oberste Organ des Vereins.
2. Die
Ordentliche Generalversammlung findet alljährlich bis
spätestens Ende März statt.
3. Die
Ausserordentliche Generalversammlung kann jederzeit vom
Vorstand, den Rechnungsrevisoren oder mindestens
einem Fünftel
der stimmberechtigten Mitglieder einberufen
werden.
Artikel 15 Traktandenliste und Anträge
1. Die Einladung zur Generalversammlung sowie die Traktandenliste
ist den Mitgliedern mindestens 3 Wochen vor der
Generalversammlung
zuzustellen.
2.
Anträge von Mitgliedern, über die an der Generalversammlung
Beschluss gefasst werden soll, sind schriftlich eine Woche
vor
der Generalversammlung beim Präsidenten
einzureichen.
Artikel 16 Geschäfte der Generalversammlung
Die Generalversammlung behandelt folgende Geschäfte:
a) Wahl des Vorstandes
b) Wahl der Rechnungsrevisoren
c) Aufnahme oder Ausschluss von Mitgliedern
d) Ernennen von Ehrenmitgliedern
e) Abnahme der Jahresberichte
f) Abnahme der Jahresrechnung
g) Festsetzung des Jahresbeitrag und Genehmigung des Budgets
h) Anträge der Mitglieder
i) Statutenveränderung
j) Auflösung des Vereins
Artikel 17 Abstimmungen
1. Die Abstimmungen erfolgen in der Regel offen. Eine geheime
Abstimmung für ein Traktandum kann mit einfachen
Mehr der
anwesenden Stimmberechtigten Mitglieder beschlossen
werden.
2. Für
Beschlüsse ist unter Vorbehalt anderen Vorschriften dieser
Statuten das einfache Stimmenmehr der anwesenden
stimmberechtigten
Mitglieder massgebend.
Dem Präsidenten steht der Stichentscheid
zu.
3. Für
Wahlen gilt im ersten Wahlgang das absolute, im zweiten Wahl-
gang das relative Mehr der anwesenden
stimmberechtigten Mitgliedern.
4. Bei
geheimen Abstimmungen fallen die leeren und ungültigen Wahl-
zettel ausser Betracht.
5. Für
Statutenänderungen sind zwei Drittel der Anwesenden stimm-
berechtigten Mitglieder notwendig.
B. Der Vorstand
Artikel 18 Wahl und Zusammensetzung, Organisation
1. Der Vorstand setzt sich wie folgt zusammen
a) einem Präsidenten
b) einem Vizepräsidenten
c) einem Aktuar
d) einem Kassier
e) einem bis drei Beisitzer
2. Der
Präsident wird von der Generalversammlung gewählt.
Der übrige Vorstand konstituiert sich
selbst.
3. Die
Amtszeit beträgt 2 Jahr. Wiederwahl ist möglich.
4. Der Vorstand wird vom Präsidenten einberufen, so oft es die Geschäfte
erfordern. Der Aktuar führt ein
Sitzungsprotokoll.
Artikel 19 Rechte und Pflichten
Der Vorstand hat folgende Rechte und Pflichten:
a) Führung des Vereinsim Sinne seiner Zielsetzung;
b) Vertretung des Vereins nach aussen;
c) Vorbereitung aller der Generalversammlung vorzulegenden Geschäfte;
d) Ausführung der Beschlüsse der Generalversammlung;
e) Verwaltung des Vereinsvermögen.
Artikel 20 Unterschrift
Die rechtsverbindliche Unterschrift führt der Präsident zusammen mit dem
Aktuar. Im Verhinderungsfalle des einen zeichnet der Vizepräsident oder
der Kassier.
C. Die Rechnungsrevisoren
Artikel 21 Wahl und Pflichten
1. Die Generalversammlung wählt alljährlich zwei Rechnungsrevisoren
und einen Stellvertreter. Der Stellvertreter rückt
im nächsten Jahr
zum 2. Revisor auf und ersetzt den am längsten im
Amte stehende
1 Revisor.
2. Die
Rechnungsrevisoren prüfen die Jahresrechnung und stellen Bericht
und Antrag zuhanden der Generalversammlung.
IV. Finanzen
Artikel 22 Jahresbeitrag
1. Die Generalversammlung legt alljährlich den von den Mitgliedern
zu entrichtenden Jahresbeitrag fest.
2.
Jungmitglieder entrichten bis zum vollendenden 19. Altersjahr den
halben Jahresbeitrag eines
Aktivmitgliedes.
3.
Ehrenmitglieder entrichten keinen Beitrag.
4. Die jährliche Mitgliederbeiträge sind innert 60 Tagen nach Erhalt des
Einzahlungsscheines zu bezahlen.
Artikel 23 Haftung
Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet nur das Vereinsvermögen.
Eine persönliche Haftung der Vorstandsmitglieder ist – soweit keine
strafbare Handlung vorliegt – ausgeschlossen.
V. Schlussbestimmungen
Artikel 24 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur durch eine Generalversammlung, an
der mindestens ein Drittel der Mitglieder anwesend sind, mit mindestens
zwei Drittel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen
werden. Bei einer Auflösung beschliesst die Generalversammlung über die
Verwendung des Vereinsvermögen. Dieses darf nicht unter die Mitglieder
aufgeteilt und nicht dem Zwecke des Vereins entfremdet werden.
Artikel 25 Inkrafttreten
Diese Statuten sind an der Generalversammlung vom 10.März 2018
angenommen worden und treten ab 10. März 2018 in Kraft.
Sie ersetzen alle vorhergehenden Statuten.
Ebikon, den 10. März 2018
Für die „Fischer und Freunde des Rotsees“
Der
Präsident
Der Aktuar