Statuten


I.      Name, Zweck und Sitz

Artikel 1     Name

                    Die "Fischer und Freunde des Rotsees", nachfolgend FFR bezeichnet,
                    bilden einen Verein im Sinne vom ZGB Art. 60 ff.

Artikel 2     Zweck

                    Der FFR setzt sich zum Ziel:

                    -  bei der Hege und Pflege von Tieren und Pflanzen am Rotsee mit-
                       zuhelfen;

                    -  die Mitglieder und Jungfischer zu beraten und weiterzubilden;

                    -  die vorschriftswidrige Fischerei zu bekämpfen und die Fischerei-
                       aufsicht zu unterstützen;

                    -  eine faire Kameradschaft unter den Mitgliedern und zu anderen
                       Fischervereine zu pflegen;

                    -  mit dem Quartierverein Maihof, dem Kantonalen Fischereiverband
                       Luzern und anderen Organisationen zusammen zu arbeiten.

Artikel 3     Sitz

                   Der Sitz des Vereins befindet sich am Wohnsitz des Präsidenten.

 

              II.   Mitgliedschaft

Artikel 4     Der FFR besteht aus:

                   a)  Aktivmitglieder
                   b)  Ehrenmitgliedern
                    c)  Jugendgruppenmitglieder

Artikel 5     Aktivmitglieder

                   Als Aktivmitglieder kann in den Verein aufgenommen werden, wer im
                    Beitrittsjahr das 16. Altersjahr erreicht.

Artikel 6     Ehrenmitglieder

                   Mitglieder, die sich um den Verein oder um die Förderung des Fischerei-
                    wesens sowie des Gewässerschutzes des Rotsee in hervorragender Weise
                    verdient gemacht haben, können auf Antrag des Vorstandes durch die
                    Generalversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

Artikel 7     Jugendgruppenmitglieder

                  Als Mitglied kann in die Jugendgruppe aufgenommen werden, wer im
                   Beitrittsjahr das 12. Altersjahr erreicht hat oder älter ist. Ab Erreichen des
                   16 Lebensjahr erlischt die Mitgliedschaft, wobei man dann falls gewünscht,
                   als Aktivmitglied in den Verein aufgenommen werden kann.

Artikel 8    Festlegung der Mitgliederzahl

                   Dem Vorstand ist es vorbehalten die Anzahl der Mitglieder festzulegen.

Artikel 9     Eintritt

1.     Aufnahmegesuche in den Verein sind schriftlich beim Vorstand einzureichen.

 

2.     Die Aufnahme erfolgt durch die Generalversammlung.
Der Kandidat wird durch ein Mitglied eingeführt und hat an der Generalversammlung anwesend zu sein.


Artikel 10
   Austritt

                   Der Austritt aus dem FFR ist schriftlich an den Präsidenten des Vereins
                    bis spätestens 1 Monat vor dem Ende des Geschäftsjahres zu erklären.

Artikel 11   Ausschluss

                   1.  Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn
                        a) sein Verhalten diesen Statuten zuwiderläuft oder das Ansehen des
                             FFR gefährdet;
                        b) zwei aufeinanderfolgende Jahresbeiträge nicht bezahlt sind.

                   2.  Der Ausschluss erfolgt auf Antrag des Vorstandes durch Mehrheits-
                         beschluss der Generalversammlung.

Artikel 12   Ansprüche auf Vereinsvermögen

                   Mit dem Austritt, wie mit dem Ausschluss fallen die Ansprüche der
                    Ausscheidenden an das Vereinsvermögen dahin.

              III.  Organisation

Artikel 13   Organe des Vereins

                   A. Die Generalversammlung
                   B. Der Vorstand
                   C. Rechnungsrevisoren

                   A. Die Generalversammlung

Artikel 14   Einberufung

                   1.  Die Generalversammlung ist das oberste Organ des Vereins.

                   2.  Die Ordentliche Generalversammlung findet alljährlich bis
                        spätestens Ende März statt.

                   3.  Die Ausserordentliche Generalversammlung kann jederzeit vom
                         Vorstand, den Rechnungsrevisoren oder mindestens einem Fünftel
                         der stimmberechtigten Mitglieder einberufen werden.

Artikel 15   Traktandenliste und Anträge

                   1.  Die Einladung zur Generalversammlung sowie die Traktandenliste
                         ist den Mitgliedern mindestens 3 Wochen vor der Generalversammlung
                         zuzustellen.

                   2.  Anträge von Mitgliedern, über die an der Generalversammlung
                        Beschluss gefasst werden soll, sind schriftlich eine Woche vor
                         der Generalversammlung beim Präsidenten einzureichen.

Artikel 16   Geschäfte der Generalversammlung

                   Die Generalversammlung behandelt folgende Geschäfte:
                   a)  Wahl des Vorstandes
                   b)  Wahl der Rechnungsrevisoren
                   c)  Aufnahme oder Ausschluss von Mitgliedern
                   d)  Ernennen von Ehrenmitgliedern
                   e)  Abnahme der Jahresberichte
                   f)   Abnahme der Jahresrechnung
                   g)  Festsetzung des Jahresbeitrag und Genehmigung des Budgets
                   h)  Anträge der Mitglieder
                   i)   Statutenveränderung
                   j)   Auflösung des Vereins

Artikel 17   Abstimmungen

                   1.  Die Abstimmungen erfolgen in der Regel offen. Eine geheime
                         Abstimmung für ein Traktandum kann mit einfachen Mehr der
                         anwesenden Stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.

                   2.  Für Beschlüsse ist unter Vorbehalt anderen Vorschriften dieser
                         Statuten das einfache Stimmenmehr der anwesenden stimmberechtigten
                         Mitglieder massgebend.
                         Dem Präsidenten steht der Stichentscheid zu.

                   3.  Für Wahlen gilt im ersten Wahlgang das absolute, im zweiten Wahl-
                         gang das relative Mehr der anwesenden stimmberechtigten Mitgliedern.

                   4.  Bei geheimen Abstimmungen fallen die leeren und ungültigen Wahl-
                         zettel ausser Betracht.

                   5.  Für Statutenänderungen sind zwei Drittel der Anwesenden stimm-
                         berechtigten Mitglieder notwendig.

                  
B. Der Vorstand

Artikel 18   Wahl und Zusammensetzung, Organisation

                   1.  Der Vorstand setzt sich wie folgt zusammen

                        a) einem Präsidenten
                         b) einem Vizepräsidenten
                         c) einem Aktuar
                         d) einem Kassier
                         e) einem bis drei Beisitzer

                   2.  Der Präsident wird von der Generalversammlung gewählt.
                         Der übrige Vorstand konstituiert sich selbst.

                   3.  Die Amtszeit beträgt 2 Jahr. Wiederwahl ist möglich.

                   4.  Der Vorstand wird vom Präsidenten einberufen, so oft es die Geschäfte
                         erfordern. Der Aktuar führt ein Sitzungsprotokoll.


 

Artikel 19   Rechte und Pflichten

                   Der Vorstand hat folgende Rechte und Pflichten:

                   a)  Führung des Vereinsim Sinne seiner Zielsetzung;
                   b)  Vertretung des Vereins nach aussen;
                   c)  Vorbereitung aller der Generalversammlung vorzulegenden Geschäfte;
                   d)  Ausführung der Beschlüsse der Generalversammlung;
                   e)  Verwaltung des Vereinsvermögen.

Artikel 20   Unterschrift

                   Die rechtsverbindliche Unterschrift führt der Präsident zusammen mit dem
                    Aktuar. Im Verhinderungsfalle des einen zeichnet der Vizepräsident oder
                    der Kassier.

                  
C. Die Rechnungsrevisoren

Artikel 21   Wahl und Pflichten

                   1.  Die Generalversammlung wählt alljährlich zwei Rechnungsrevisoren
                         und einen Stellvertreter. Der Stellvertreter rückt im nächsten Jahr
                         zum 2. Revisor auf und ersetzt den am längsten im Amte stehende
                         1 Revisor.

                   2.  Die Rechnungsrevisoren prüfen die Jahresrechnung und stellen Bericht
                         und Antrag zuhanden der Generalversammlung.

 

              IV.  Finanzen

Artikel 22   Jahresbeitrag

                   1. Die Generalversammlung legt alljährlich den von den Mitgliedern
                         zu entrichtenden Jahresbeitrag fest.

                   2.  Jungmitglieder entrichten bis zum vollendenden 19. Altersjahr den
                         halben Jahresbeitrag eines Aktivmitgliedes.

                   3.  Ehrenmitglieder entrichten keinen Beitrag.

                   4.  Die jährliche Mitgliederbeiträge sind innert 60 Tagen nach Erhalt des
                         Einzahlungsscheines zu bezahlen.

Artikel 23   Haftung

                   Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet nur das Vereinsvermögen.
                   Eine persönliche Haftung der Vorstandsmitglieder ist – soweit keine
                    strafbare Handlung vorliegt – ausgeschlossen.

 

              V.    Schlussbestimmungen

Artikel 24   Auflösung des Vereins

                   Die Auflösung des Vereins kann nur durch eine Generalversammlung, an
                    der mindestens ein Drittel der Mitglieder anwesend sind, mit mindestens
                    zwei Drittel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen
                    werden. Bei einer Auflösung beschliesst die Generalversammlung über die
                    Verwendung des Vereinsvermögen. Dieses darf nicht unter die Mitglieder
                    aufgeteilt und nicht dem Zwecke des Vereins entfremdet werden.

Artikel 25   Inkrafttreten

                   Diese Statuten sind an der Generalversammlung vom 10.März 2018
                   angenommen worden und treten ab 10. März 2018 in Kraft.
                   Sie ersetzen alle vorhergehenden Statuten.

 

 

 

Ebikon, den 10. März 2018

Für die „Fischer und Freunde des Rotsees“


Der Präsident                                                       Der Aktuar